Umweltgutachter BartschiesUmweltgutachter BartschiesUmweltgutachter Bartschies
0351 . 56 36 79 96
kontakt@umweltgutachter-bartschies.de
01099 Dresden
Umweltgutachter BartschiesUmweltgutachter BartschiesUmweltgutachter Bartschies

Sachverständigentätigkeit

Beliehener Sachverständiger § 6 SächsUVPG

In Anlage 1 des UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) legt der Gesetzgeber fest, ob eine UVP-Pflicht, eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht, oder eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht besteht.

Nachstehend sehen Sie, für welche Ziffern der Anlage 1 eine Sachverständigentätigkeit durch mich möglich ist. Die Beauftragung erfolgt stets durch die Behörde.

1.6 Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern 

1.11 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Biogas

7.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung von Hennen

7.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Junghennen

7.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastgeflügel

7.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Truthühnern

7.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Rindern

7.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Kälbern

7.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastschweinen (Schweine von 30 kg Lebendgewicht oder mehr)

7.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur getrennten Intensivhaltung oder -aufzucht von Sauen einschließlich dazugehörender Ferkel (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht)

7.9 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur getrennten Intensivaufzucht von Ferkeln (Ferkel von 20 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht)

7.11 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Tieren in gemischten Beständen

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

X